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Beim Einsatz der brandbekämpfenden Feuerwehr
und anderer Einsatzkräfte sind die Gefahren durch
radioaktive Stoffe zu beachten.
In Bereichen der Gefahrengruppe I
können Einsatzkräfte ohne Sonderausrüstung tätig werden.
Zur Vermeidung von Inkorporation kann Atemschutz getragen
werden.
In Bereichen der Gefahrengruppe II
dürfen Einsatzkräfte nur mit Sonderausrüstung und unter
Strahlenschutzüberwachung tätig werden.
In Bereichen der Gefahrengruppe
III dürfen Einsatzkräfte nur mit
Sonderausrüstung und unter Strahlenschutzüberwachung tätig
werden. Ausserdem muss eine im Strahlenschutz besonders
ausgebildete Person zur Verfügung stehen, z.B. der
zuständige Strahlenschutzbeauftragte.
Bei Einsätzen im Zusammenhang mit Transporten radioaktiver
Stoffe ist mindestens wie bei Einsätzen in Bereichen der Gefahrengruppe
II zu verfahren.
Von
den Einsatzkräften sind nach Möglichkeit zur Beratung bzw.
Hilfeleistung Personen hinzuzuziehen, die aufgrund ihrer
besonderen Fachkenntnisse oder der ihnen zur Verfügung
stehenden Ausrüstungen oder Einrichtungen dazu in der Lage
sind. Hierzu
gehören:
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Zuständige
Strahlenschutzbeauftragte oder fachkundige
Strahlenschutzverantwortliche des Betreibers im Sinne der
StrlSchV,
-
Fachkundige
Vertreter der zuständigen Behörden,
-
Ermächtigte
Ärzte im Sinne der StrlSchV,
-
Sachverständige
Angehörige der Feuerwehr,
-
Sonstige
fachkundige Personen für den Strahlenschutz.
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