Einsatz unter Strahlengefährdung

 

Beim Einsatz der brandbekämpfenden Feuerwehr und anderer Einsatzkräfte sind die Gefahren durch radioaktive Stoffe zu beachten.

 

In Bereichen der Gefahrengruppe I können Einsatzkräfte ohne Sonderausrüstung tätig werden. Zur Vermeidung von Inkorporation kann Atemschutz getragen werden.

 

In Bereichen der Gefahrengruppe II dürfen Einsatzkräfte nur mit Sonderausrüstung und unter Strahlenschutzüberwachung tätig werden.

 

In Bereichen der Gefahrengruppe III dürfen Einsatzkräfte nur mit Sonderausrüstung und unter Strahlenschutzüberwachung tätig werden. Ausserdem muss eine im Strahlenschutz besonders ausgebildete Person zur Verfügung stehen, z.B. der zuständige Strahlenschutzbeauftragte.

 

Bei Einsätzen im Zusammenhang mit Transporten radioaktiver Stoffe ist mindestens wie bei Einsätzen in Bereichen der Gefahrengruppe II zu verfahren.

 

Von den Einsatzkräften sind nach Möglichkeit zur Beratung bzw. Hilfeleistung Personen hinzuzuziehen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse oder der ihnen zur Verfügung stehenden Ausrüstungen oder Einrichtungen dazu in der Lage sind.

Hierzu gehören:

  • Zuständige Strahlenschutzbeauftragte oder fachkundige Strahlenschutzverantwortliche des Betreibers im Sinne der StrlSchV,

  • Fachkundige Vertreter der zuständigen Behörden,

  • Ermächtigte Ärzte im Sinne der StrlSchV,

  • Sachverständige Angehörige der Feuerwehr,

  • Sonstige fachkundige Personen für den Strahlenschutz.


 

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