Ermitteln und festlegen von Strahlenschutzbereichen und Gefahrengruppen

Kennzeichnung der Strahlenschutzbereiche

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Strahlenschutzbereiche 

Was versteht man unter Strahlenschutzbereichen? Der Gesetzgeber beantwortet dies im §36 des Bundesgesetzblattes Nr. 38, der derzeit gültigen Strahlenschutzverordnung. Diese besagt:

Werden radioaktive Substanzen verwendet, die aufgrund ihrer Strahlungsstärke anzeige- oder genehmigungsbedürftig sind, müssen Strahlenschutzbereiche eingerichtet werden. Je nach Höhe der Strahlungsstärke wird zwischen Überwachungsbereichen, Kontrollbereichen und Sperrbereichen (innerhalb von Kontrollbereichen gelegen) unterschieden. Differenziert wird weiterhin die Möglichkeit einer äußeren und/oder einer inneren Strahlenexposition.

  1. Überwachungsbereiche sind nicht zum Kontrollbereich gehörende betriebliche Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert / Organdosen von mehr als 15 Millisievert für die Augenlinse oder 50 Millisievert für Haut, Hände, Unterarme, Füße und Knöchel erhalten können.

  2. Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder höhere Organdosen als 45 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Milliosievert für Haut, Hände, Unterarme, Füße und Knöchel erhalten können.

  3. Sperrbereiche sind Bereiche des Kontrollbereiches, in denen Ortsdosisleistungen von mehr als 3 Millisievert pro Stunde auftreten können.

Für die Festlegung der Grenzen von Kontroll- / Überwachungsbereichen ist eine Aufenthaltsdauer von 40 Stunden pro Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr (d. h. 2000 Stunden im Jahr) maßgeblich, soweit keine andere begründeten Angaben über die Aufenthaltszeit vorliegen. Kontroll- und Sperrbereiche sind abzugrenzen sowie deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

Die hier wiedergegebenen Angaben wurden der Strahlenschutzverordnung (Originaltext hier) entnommen und gelten für beruflich strahlenexponierte Personen. Die Aufenthaltsdauer bezieht sich auf die juristisch definierte Arbeitszeit von 2000 Stunden im Jahr.

Für beruflich nicht strahlenexponierte Personen gilt für die effektive Jahresdosis ein Grenzwert von 1 Millisievert. Ein Beispiel möge dies erläutern: Sie wohnen in Schleswig-Holstein (Ortsdosisleistung ca. 140 Micro-Sv / Jahr). Für 3 Wochen fliegen sie an einen Urlaubsort auf einem anderen Kontinent in 2000 m Höhe, die Flugzeit beträgt jeweils 8 Stunden. Während des Fluges erhalten sie eine Dosis von ca. 48 Micro-Sv, während ihres Urlaubes ca. 46 Micro-Sv. Daraus errechnet sich eine erhaltene Jahresdosis von 131 Micro-Sv (Aufenthalt in Schleswig-Holstein) + 48 Micro-Sv (Transatlantic-Flug, 16 Stunden) + 46 Micro-Sv (Urlaub) = 225 Micro-Sv während der verflossenen 8760 Stunden (24 Stunden/Tag mal 365 Tage).

Nochmals: Die Jahresdosis berechnet sich aus der gemessenen maximalen Ortsdosisleistung multipliziert mit der Aufenthaltsdauer.

 

Mit unserer messtechnischen Ausstattung können wir kennzeichnungspflichtige Bereiche ermitteln und bindend festlegen.

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Gefahrengruppen

Um die brandbekämpfende Feuerwehr auf eventuelle Gefahren durch radioaktive Stoffe aufmerksam zu machen, sind Lagerstätten und Räumlichkeiten, in denen sich radioaktive Gegenstände sowie Anlagen und Geräte in denen solche fest eingebaut sind, kenntlich zu machen. Die Strahlenschutzverordnung sagt im §52 Vorbereitung der Brandbekämpfung folgendes aus.

 

Zur Vorbereitung der Brandbekämpfung sind mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen zu planen. Hierbei ist insbesondere festzulegen, an welchen Orten die Feuerwehr (in untertägigen Betrieben: Grubenwehr) im Einsatzfall

  1. ohne besonderen Schutz vor den Gefahren radioaktiver Stoffe tätig werden kann (Gefahrengruppe I),

  2. nur unter Verwendung einer Sonderausrüstung tätig werden kann (Gefahrengruppe II) und

  3. nur mit einer Sonderausrüstung und unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, der die während des Einsatzes entstehende Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen beurteilen kann, tätig werden kann (Gefahrengruppe III).

Die betroffenen Bereiche sind jeweils am Zugang deutlich sichtbar und dauerhaft mit dem Zeichen "Gefahrengruppe I", "Gefahrengruppe II" oder "Gefahrengruppe III" zu kennzeichnen.

 

Kennzeichnung der Gefahrengruppen

 

Die Gefahrengruppen sind gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV 500) wie folgt definiert:

 

Gefahrengruppe I

Der Gefahrengruppe IA sind zuzuordnen:

  • Bereiche (z.B. Brandabschnitte) mit radioaktiven Stoffen, deren Gesamtaktivität das 10^4-fache der Freigrenze (Freigrenze nach Anlage III, Tabelle 1 der StrlSchV) nicht übersteigt;

  • Bereiche mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, deren Gesamtaktivität das 10^7-fache der Freigrenze nicht übersteigt, sofern ihre thermische und mechanische Beanspruchbarkeit den Anforderungen der Temperaturklasse 6 und der Schlagklasse 6 nach DIN 25426 Teil 1 genügt;

  • Bereiche mit radioaktiven Stoffen in für diese zugelassenen Type B- oder C-Behältern (siehe GGVS, Anlage A), deren Gesamtaktivität das 10^7-fache der Freigrenze nicht übersteigt.

 

Gefahrengruppe II

Der Gefahrengruppe IIA sind zuzuordnen:

  • Bereiche (z.B. Brandabschnitte) mit radioaktiven Stoffen, deren Gesamtaktivität größer als das 10^4-fache und nicht größer als das 10^7-fache der Freigrenze ist, soweit sie nicht der Gefahrengruppe IA zugeordnet werden können.

 

Gefahrengruppe III

Der Gefahrengruppe IIIA sind zuzuordnen:

  • Bereiche (z.B. Brandabschnitte) mit radioaktiven Stoffen, deren Gesamtaktivität das 10^7-fache der Freigrenze übersteigt, soweit sie nicht der Gefahrengruppe IA oder IIA gemäss den Sonderregelungen nach zugeordnet werden können;

  • Bereiche in denen Umgang, die Aufbewahrung und Verarbeitung von Kernbrennstoffen nach §§ 6 und 9 Atomgesetz (AtG) sowie für die Genehmigung von Anlagen nach § 7 AtG;

  • Bereiche, deren Eigenart im Einsatzfall die Anwesenheit einer fachkundigen Person erforderlich macht.

 

Sonderregelungen der Zuordnung zu einer Gefahrengruppe

 

In Grenzfällen kann ein Bereich mit radioaktiven Stoffen einer anderen Gefahrengruppe zugeordnet werden, als es seiner Gesamtaktivität entsprechen würde. Die Möglichkeiten einer solchen Sonderregelung sind im Einzelfall zu begutachten und zu bewerten.

 

Unter Einsatzbedingungen sind dabei Besonderheiten zu berücksichtigen.

 

Die Gefahrengruppen müssen in Zusammenarbeit der zuständigen Feuerwehr und den nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie einem Fachkundigen nach Strahlenschutzverordnung ermittelt und festgelegt werden. Auf diesem Gebiet hat das Team-Strahlenschutz einschlägige und praktische Erfahrungen. 

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